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Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei fehlendem Vorsteuerabzug für angeschaffte Waren
Bei der Prüfung, ob ein Unternehmer die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten hat, bleibt der Umsatz aus dem Verkauf von Waren, für die er keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, außer Ansatz.
Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei 17.500 € (ab 2020: 22.000 €) im Vorjahr und bei 50.000 € im laufenden Jahr. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze bleiben dabei aber außer Ansatz. Bei einer Neueröffnung kommt es darauf an, ob der voraussichtliche Umsatz des Erstjahres 17.500 € überschreiten wird.
Sachverhalt: Der Kläger hatte privat Angelsportgeräte erworben und aus dem Kauf keine Vorsteuer geltend gemacht. In den Jahren 2006 und 2007 wurd...