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Der Vorhaben- und Erschließungsplan im Baurecht
Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz ist mit § 7 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes der Vorhaben- und Erschließungsplan als planungsrechtliches Instrument bundesweit für alle Vorhaben eingeführt.
I. Einführung
Der Vorhaben- und Erschließungsplan erfordert ein völliges Umdenken im Vergleich zu den Grundsätzen der Bauleitplanung. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Interessen von Investoren oder Grundstückseigentümern durften bei der objektiven Abwägung allenfalls zaghaft und eigentlich verborgen berücksichtigt werden. Die zu starke Berücksichtigung von Interessen birgt die Gefahr des Abwägungsdefizites in sich. Der Bauleitplan kann aus diesem Grunde nichtig sein.
Demgegenüber stellt der Vorhaben- und Erschließungsplan nur auf die Interessen eines Investors ab, schafft für den Investor, der die Fertigstellung garantieren muß, ein Planungsrecht, das bei nicht fristgerechter Erstellung wieder verlorengeht. Mit dem neuen Instrument lassen sich Vorhaben im Wohnungsbau und auch in der gewerblichen Wirtschaft schneller und geziel...