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Wohnungsrecht und Dauerwohnrecht
I. Wohnungsrecht
1. Wesen
Das Wohnungsrecht (WR) ist eine Unterart der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und berechtigt den Inhaber, ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB). Hauptzweck der Nutzung muß also das Bewohnen sein (BayObLG DNotZ 1986, 148, 150). Andersartige Nutzungen sind mit dem WR nur dann vereinbar, wenn sie lediglich Nebenzweck des Wohnens sind (h. M.; anders MüKo-Joos, § 1093 Rn. 4), z. B. Benutzung von Garage, Garten oder Tiefgaragenplatz (BayObLG Rpfleger 1987, 62).
Aus dem Wohnzweck ergibt sich ein weiteres Wesensmerkmal des WR, nämlich der Ausschluß des Eigentümers von der Mitbenutzung (§ 1093 BGB). Deshalb kann grundsätzlich weder zugunsten des Eigentümers allein noch für ihn zusammen mit Dritten (KG Berlin Rpfleger 1985, 185) ein WR bestellt werden. Sofern ausnahmsweise ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse vorliegt - das ist insbesondere vor einer beabsichtigten Eigentumsübertragung der Fall - haben das OLG Oldenburg (Rpfleger 1967, 410) und das OLG Frankfurt/M. (OLGZ 84, 169) in Anlehnung an BGHZ 41, 109 die Bestellung eines WR für den Eigentümer zugelassen (a. A. BayObLGZ 80, 176, 178, Rpfleger 1981, 353)....