BGH Beschluss v. - V ZR 285/18

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision

Gesetze: § 45 Abs 1 S 3 GKG

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 5 U 50/17vorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 11 O 405/15

Tenor

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 211.700 € (Wert des Grundstücks).
Die Beklagte als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung hat das bereits vor Übereignung an sie überlassene Grundstück mit einer Grundschuld belastet. Bei dieser Sachlage sind die auf Herausgabe des Grundstücks, Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beseitigung der Grundschuld gerichteten Klageanträge, anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit einem mehrfachen, sondern insgesamt mit dem einfachen Grundstückswert in Höhe von 211.700 € zu bemessen; da die Klägerin der Sache nach lastenfreie Herausgabe des Grundstücks begehrt, übersteigt ihr Gesamtinteresse dessen Verkehrswert nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom - V ZR 244/17, juris Rn. 2). Der auf Auflassung gerichteten Widerklage der Beklagten kommt daneben kein eigenständiger Wert zu. Denn Klage und Widerklage betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand; sie sind wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge („Identitätsformel“, vgl. dazu , NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Beschluss vom - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 jeweils mwN). Der Feststellungsantrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
Eine Änderung der Festsetzungen in den Vorinstanzen kann nur durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG erfolgen; der Senat ist zu einer Änderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 273/15, juris Rn. 4).
Stresemann     
        
Brückner     
        
Weinland
        
Kazele     
        
Hamdorf     
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:260919BVZR285.18.0

Fundstelle(n):
JAAAH-36985