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Das Zweckentfremdungsverbot im freifinanzierten Wohnungsbau
I. Rechtsgrundlagen
1. Geltendes Recht
Für den freifinanzierten Wohnungsbau wird das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom (MRVerbG; BGBl I S. 1745) normiert. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf.
Von dieser Ermächtigung haben z. Z. die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht, nicht jedoch Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und das Saarland. Das Zweckentfremdungsverbot gilt in über 100 Gemeinden bzw. Kreisen der Bundesrepublik sowie in den Stadtstaaten. In Nordrhein-Westfalen ist die VO über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom Rechtgrundlage. Danach gilt das Verbot in allen Städten de...