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Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist
(1) Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem S. 940die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt. (2) Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das FA gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 233a Abs. 2a AO liegt. (3) Ist ein Zinserlass gem. § 239 Abs. 1 AO i. V. mit § 163 AO in der Weise geboten, dass jede ander...