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NWB Nr. 19 vom Fach 24 Seite 1757

Die Schönheitsreparaturen

von Oberregierungsrat Dr. K.-L. Wirth, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin(West).

I. Begriff der Schönheitsreparaturen

Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau fallen unter die Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (§ 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV). Die im preisgebundenen Wohnraum vorgenommene Begriffsbestimmung hat keine Verbindlichkeit im freifinanzierten Wohnraum, sie dient hier allerdings zumindest als Auslegungsrichtlinie. Dabei muß allerdings angemerkt werden, daß Teile der in § 28 Abs. 4 Satz 5 II. BV gebrauchten Definition aktuell kaum noch Bedeutung haben, wie etwa das Kalken der Wände, das Streichen der Fußböden oder das Streichen der Heizrohre. In durchschnittlich ausgestatteten Wohnungen ist heute davon auszugehen, daß Wände tapeziert sind, Fußböden Beläge haben und Heizrohre innerhalb der Wände und Böden verlaufen. Es ist daher notwendig, den Umfang der Schönheitsreparaturen in Bezug auf das jeweilige Mietverhältnis und die jeweiligen Mieträume zu definieren. Dies bedeutet, daß die Schönheitsreparaturen sich nicht zuletzt nach der Ausstattung der jeweil...

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