Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 2 A 1311/19 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 2 A 3681/18 Beschlussvorgehend VG Aachen Az: 8 K 2892/17 Urteil
Gründe
1Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2Das gegen die Richter F. Kirchhof und Eichberger gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats sind. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer, Britz und Ott bedarf keiner Entscheidung, da sie nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.
3Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing, Paulus und Christ ist offensichtlich unzulässig. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Urteil des Ersten Senats des (BVerfGE 149, 222) begründet, das sich mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags befasste. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (BVerfGE 131, 239 <253>; BVerfGK 8, 59 <60>).
4Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191008.1bvr173519
Fundstelle(n):
RAAAH-36845