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Nachlassgestaltung durch das Behindertentestament
Das sog. Behindertentestament wird vielfach von Eltern gewählt, die ein behindertes Kind haben. Die Pflege des Kindes kostet Geld. Erbt das behinderte Kind, so wird auch sein Erbe in relativ kurzer Zeit aufgezehrt. Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers würde in vollem Umfang ”greifen”. Das vermögende behinderte Kind wäre nämlich gezwungen, den notwendigen Lebensbedarf zunächst aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 2 BSHG). Dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ist nur das sogenannte ”Schonvermögen” des Behinderten entzogen (§ 88 Abs. 2 BSHG). Dazu gehören:
der angemessene Hausrat;
Familien- oder Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde;
Gegenstände zur Befriedigung geistiger oder künstlerischer Bedürfnisse;
das angemessene Hausgrundstück, wenn der Behinderte selbst oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft darin wohnt.
Wenn die Eltern ihr behindertes Kind von der Erbfolge ausschließen, lösen sie dadurch einen Pflichtteilsanspruch aus, den der Sozialhilfeträger gem. § 90 BSHG auf sich überleiten und gegenüber den Erben geltend machen könnte. Demgegenüber wollen die Eltern eines behinder...