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Die Vertragsgestaltung beim Einsatz von Beschäftigungsgesellschaften
Immer wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern gekündigt werden soll, die nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfristen produktiv beschäftigt werden können, oder wenn ein Sozialplan mit seinen erheblichen finanziellen Lasten aufgestellt werden müsste oder wenn anlässlich einer Betriebsveräußerung dafür gesorgt werden muss, dass sich beim Übernehmer kein gekündigtes Personal aufgrund von § 613a BGB mit Erfolg einklagen kann, also bei Sanierungen und in der Insolvenz, ist zu prüfen, ob nicht der Einsatz von einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) sinnvoll ist (Näheres dazu bei Ehlers, NWB F. 26 S. 3809 ff.). Grundlage für die Überleitung der Arbeitnehmer in eine BQG ist ein dreiseitiger Vertrag zwischen ihnen und dem Arbeitgeber/Insolvenzverwalter über die wechselseitige Verpflichtung zur Realisierung des Konzepts. Anschließen werden sich der Aufhebungsvertrag des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der neue befristete Arbeitsvertrag mit der BQG. In der Satzung der BQG ist vor allem auf die Gemeinnützigkeit zu achten.
Vorrangiges Instrument in der Unterstützung der Vermittlungsbemühungen beim Einsatz von BQG ist das Praktikum. Es hat gege...