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BFH 22.08.2019 V R 12/19 (V R 9/16), IWB 23/2019 S. 918

BFH | Margenbesteuerung bei Ferienwohnungen

Der Kläger bot in Italien gelegene Ferienwohnungen zur Nutzung an. Das Finanzamt teilte seine Auffassung nicht, dass er lediglich diese Wohnungen vermittelt habe, vielmehr habe der Kläger im eigenen Namen Reiseleistungen i. S. des § 25 UStG erbracht, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig waren. Der BFH bestätigte das S. 919Finanzamt und schloss sich dem EuGH-Urteil „Alpenchalets Resorts“ in der Rechtssache C-552/17 v.  ( NWB MAAAH-06819) an. Im Streitfall hatte der leistende Unternehmer neben der Unterkunft offenbar keine weiteren Leistungen erbracht. Nach Auffassung des BFH war der Kläger im eigenen Namen als leistender Unternehmer aufgetreten, nicht als Vermittler.

Hinweis:

[i]Auch die Weiterbelastung einer Unterkunftsleistung kann für die Anwendung des § 25 UStG genügen Das „JStG 2019“ sieht vor, dass – und zwar ab dem Tag nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes – die ...

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