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Verdingungsordnung für die Vergabe von Leistungen
I. Allgemeines
Die Fassung der VOL/A aus dem Jahre 1936 war 1984 novelliert worden. Seinerzeit waren Anlaß der Neufassung die veränderten rechtlichen und politischen Bedingungen des öffentlichen Auftragswesens. Rechnung zu tragen war der marktwirtschaftlichen Ordnung, in der in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot nachgefragt wird. Ferner waren gemeinschaftsrechtliche Vorschriften auf das nationale Vergaberecht nachzuvollziehen.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind bis heute unverändert geblieben. Hieraus resultiert ein unterschiedlicher Anwendungsbereich der Teile A und B. Während Teil A alle Vertragstypen erfaßt, beschränkt § 1 VOL/B den Geltungsbereich des Teils B auf Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge. In der Praxis wird Teil B gleichwohl auch bei anderen Vertragstypen vereinbart. Im Rahmen einer Novellierung der VOL/B ist beabsichtigt, den Anwendungsbereich der VOL/B entsprechend auszudehnen.
Die VOL/A gehört zu jenen Rechtsgebieten, die in der Öffentlichkeit weniger bekannt sind und mit denen sich auch Rechtsprechung und Schrifttum kaum befassen. Dennoch kommt den Rege...