Verfahrensrecht | Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides über Grundbesitzwerte (FG)
Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer, der nicht alle
Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressat benennt, ist nichtig. Gegen einen
solchen Bescheid können auch die nicht genannten Feststellungsbeteiligten
Einspruch einlegen; dies gilt auch, wenn ihnen der Bescheid nicht bekannt
gegeben wurde (; Rev. BFH, II R
41/19).
Sachverhalt: Am übertrug S seinem Sohn B Anteile an der N-AG (Klägerin). Die Klägerin hält diversen Grundbesitz. Schenkungsteuerfinanzamt ist das FA E-Stadt.
Das Betriebsstätten-FA X-Stadt fragte daraufhin die Grundbesitzwerte für Schenkungsteuerzwecke bei dem FA E-Stadt (Beklagte) an. Das FA E-Stadt forderte B zur Abgabe einer Feststellungserklärung über den Bedarfswert auf und stellte durch Bescheid vom den Grundbesitzwert auf den gesondert und einheitlich auf 71.113 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am erließ das FA E-Stadt einen gem. § 129 AO berichtigten Bescheid. Als Grundstückseigentümerin ist die Klägerin und als Beteiligter am Besteuerungsverfahren B genannt. Eine Erläuterung der Gründe für die Änderung erfolgte gegenüber der Klägerin nicht. Beim Erlass des Bescheides vom sei versehentlich die Eingabe einer Kennziffer unterlassen worden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.
Das FG gibt der Klage statt:
Ein Korrektur des Bescheides vom gem. § 129 AO war nicht möglich, weil die fehlende Eingabe der Kennzahl eine rechtliche Würdigung erforderte und somit kein rein mechanisches Versehen vorliegt.
Der Bescheid vom stellt nicht den vom Betriebsstätten-FA angefragten Übertragungsvorgang dar, denn der Bescheid nimmt eine Grundbesitzbewertung für eine Grundbesitzübertragung und nicht für die (angeforderte) Anteilsübertragung vor.
Daher ist der Bescheid vom in Bezug auf die Anfrage des Betriebstätten-FA als Erstbescheid zu qualifizieren (auf § 129 AO kommt es also nicht an).
Die Klägerin war befugt, gegen den Feststellungsbescheid vom Einspruch einzulegen, ohne dass ihr dieser Bescheid bekannt gegeben worden war (vgl. ).
Nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaf- /Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Vorliegend erfolgt die Wertfeststellung für eine Anteilsbewertung gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG auf Anforderung des gem. § 152 Nr. 3 BewG zuständigen Betriebsstätten-FA X-Stadt. Gem. § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind auch Feststellungen zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen.
Dazu hat der BFH zur Vorgängervorschrift (§ 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BewG) entschieden, dass sich die Zurechnung allein auf das Feststellungsverfahren beschränke. Ihre Rechtswirkung erschöpfe sich in der Bestimmung des Inhaltsadressaten ().
Daneben regelt § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG, dass Beteiligte am Feststellungsverfahren diejenigen sind, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist.
Demnach war im Streitfall bei der Feststellung des Grundbesitzwertes eine Zurechnung auf die Klägerin vorzunehmen und zwar als Eigentümerin des Grundbesitzes (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG) und als Beteiligte am Verfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG).
Im Ergebnis ist aufgrund der fehlenden Zurechnung auf die Klägerin als Beteiligte am Verfahren einer der Inhaltsadressaten nicht hinreichend bezeichnet und der Bescheid ist insgesamt nichtig.
Hinweis:
Gegen das Urteil das FG Münster wurde Revision eingelegt (BFH, II R 41/19).
Zum Verhältnis zwischen §§ 151 Abs. 2 Nr. 1 und 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG nach Einführung des § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG und den Rechtsfolgen der Nichtbenennung einer Person i. S. d. §§ 151 Abs. 2 Nr. 1 und 154 Abs. 1 Nr. 1 AO sind höchstrichterliche Entscheidungen nach derzeitigem Stand nicht ersichtlich.
Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)
Fundstelle(n):
XAAAH-36509