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FG Köln Urteil v. - 7 K 3002/16 EFG 2020 S. 52 Nr. 1

Gesetze: ErbStG § 3 Abs 1 Nr 4; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 9 Satz 2 Halbsatz 2; ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2; EGBGB Art 6; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1

Erbschaftsteuer

Auszahlungen aus einer liechtensteinischen Familienstiftung

Leitsatz

1) Auszahlungen aus einer liechtensteinischen Familienstiftung stellen keinen erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, wenn weder ein Erwerb durch Erbanfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch ein Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages des Erblassers zugunsten Dritter nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegeben ist.

2) Das Vermögen einer nach liechtensteinischem Recht gegründeten Stiftung geht durch Erbanfall nicht auf die Begünstigten über, sofern die Rechtsfähigkeit der Stiftung nicht ausnahmsweise unter Durchbrechung des Trennungsprinzips wegen umfangreicher Herrschaftsbefugnisse und Missbrauchsabsicht des Stifters oder nach den Grundsätzen des ordre public außer Acht gelassen werden kann.

3) Auszahlungen aus einer liechtensteinischen Familienstiftung können zwar ggf. als Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG besteuert werden. Der Stichtag für die Besteuerung wäre dann aber nicht der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 52 Nr. 1
ErbStB 2020 S. 44 Nr. 2
IStR 2020 S. 69 Nr. 2
NWB-EV 2020 S. 32 Nr. 1
RAAAH-36362

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FG Köln, Urteil v. 27.02.2019 - 7 K 3002/16

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