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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 450/19 VE

Gesetze: EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 § 37 Abs. 1 Satz 1; EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b 5. Anstrich

Energiesteuerbefreiung für die Verwendung von Kohle als Heizstoff: Asphaltmischgut als begünstigte Ware i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG

Leitsatz

  1. Das Verheizen von Braunkohlestaub zur Herstellung von Asphaltmischgut aus Mineralmischungen und Asphaltgranulat stellt auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG i.d.F. vom einen begünstigten Prozess dar, für den ein Anspruch auf Energiesteuerbefreiung besteht.

  2. Bei Asphaltmischgut handelt es sich um eine Ware aus Asphalt im Sinne dieser Vorschrift.

  3. Die Heranziehung der NACE Rev. 1.1, der WZ 2003 nebst deren Erläuterungen, des GP 2002 sowie der Erläuterungen (HS) zur Position 6807 führen zu keinem anderen Ergebnis.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2846 Nr. 50
GAAAH-36357

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.09.2019 - 4 K 450/19 VE

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