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Zwischenvermietung unschädlich für Ausnahme von der Anwendung privater Veräußerungsgeschäfte
BFH äußert sich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Zwischenvermietung im Veräußerungsjahr
[i]Langenkämper, Spekulationsgeschäfte und private Veräußerungsgeschäfte, infoCenter, NWB EAAAB-04874 Der IX. Senat des BFH hat sich zur Zwischenvermietung einer bisher eigengenutzten Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung geäußert. Die Entscheidung betrifft Fragen hinsichtlich der Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 zweite Alternative EStG und klärt insbesondere, ob die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken uneingeschränkt erfolgen muss oder eine zeitweise und kurzfristige Zwischenvermietung der Immobilie im Jahr der Veräußerung schädlich ist. Der BFH stellt klar, dass der maßgebliche Zeitraum nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 zweite Alternative EStG in bestimmten Fällen erheblich reduziert werden kann, woraus sich Potenzial zur steuerlichen Optimierung ergeben könnte (, NV, NWB AAAAH-34431).
I. Zum Begriff der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“
[i]Eignung und tatsächliches Bewohnen des ObjektsFraglich war im Streitfall, ob die Zwischenvermietung einer bisher selbstbewohnten Immobilie die Steuerfreiheit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 zweite Alternative EStG ausschließen kann, auch wenn die Immobilie an sich in allen drei fraglichen Jahren zumindest teilweise durch den Veräußerer bewohnt wurde. Konkret ist der Veräußerer der 2006 erworbenen Immobilie im Mai 2014 aus dieser ausgezogen. Verkauft werden konnte die Immobilie jedoch erst im Dezember 2014. In der Zwischenzeit stand die Wohnimmobilie nicht leer, sondern wurde an einen Dritt...