BGH Beschluss v. - VI ZB 31/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mangelnde Notierung einer Vorfrist

Leitsatz

Zur Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist.

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 S 46/19vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg) Az: 3 C 3238/18 (XXX)

Gründe

I.

1Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde ihm am zugestellt. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung erst am ein.

2Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger unter anderem vorgetragen, dass der erfahrenen, bisher stets zuverlässig arbeitenden Büroangestellten M. seines Prozessbevollmächtigten bei der Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung ein Fehler dahin unterlaufen sei, dass sie sich im Monat geirrt und den Ablauf der Frist anstatt für den für den eingetragen habe.

3Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss - mit dem es zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

51. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ausgehend von dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten M. vom könne nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen habe, um ein Versäumen der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Sein Verschulden sei dem Kläger zuzurechnen. Die Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht ausreichend organisiert gewesen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass er die Eintragung der von ihm selbst vorgenommenen Fristenberechnung einer Angestellten übertrage, soweit er - wie er vortrage - eine regelmäßige stichprobenartige Überwachung vornehme. Ein in diesem Zusammenhang vorkommendes Versehen des Büropersonals habe der Anwalt nicht zu vertreten. Ein der Partei zurechenbares Eigenverschulden könne sich aber aus mangelnder Büroorganisation ergeben, was hier der Fall sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag lasse sich nicht entnehmen, dass eine Anweisung oder Handhabung in seinem Büro dahin bestehe, dass auch stets zusätzlich eine regelmäßig eine Woche früher zu datierende Vorfrist einzutragen sei. Das gehe zu Lasten des Klägers, weil die Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ein Organisationsverschulden ausräumen müsse.

62. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 44/16, NJW-RR 2018, 1210 Rn. 5 mwN; vom - VI ZB 30/12, FamRZ 2013, 1124 Rn. 6 mwN; , NJW-RR 2018, 1451 Rn. 4 mwN).

73. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 234 ZPO zurückgewiesen hat, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8a) Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Anweisung über die Eintragung einer Vorfrist nicht gegeben hat, ist ein darin liegendes Verschulden für die Versäumung der Frist nicht kausal gewesen (vgl. , NJW-RR 2018, 1451 Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941, juris Rn. 7). Ist nämlich - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (ebenda Rn. 10 bzw. Rn. 7). Aus diesem Grund kann aber im streitgegenständlichen Fall nicht angenommen werden, dass bei Eintragung einer Vorfrist die Akte dem Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden wäre.

9b) Fehlt es schon an der Kausalität, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vor der Verwerfung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 139 ZPO), und ob der in der Rechtsbeschwerdebegründung erfolgte ergänzende Vortrag zu der Handhabung von Vorfristen allgemein und der Vorfrist im vorliegenden Fall in der Rechtsbeschwerdeinstanz Berücksichtigung finden kann (vgl. , NJW-RR 2018, 1451 Rn. 12).

104. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 12 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:291019BVIZB31.19.0

Fundstelle(n):
FAAAH-36220