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Einkommensteuer: Zur Qualifizierung der Tätigkeit eines Prüfingenieurs
Leitsätze
Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG aus.
Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, die auf dem Gebiet der Erstellung
von Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Kfz tätig ist. Sie führt
Hauptuntersuchungen sowie Abgasuntersuchungen durch und erbringt weitere
Prüftätigkeiten. Neben den Gesellschaftern A und B, die beide Diplom-Ingenieure
und Prüfingenieure sind, beschäftigt sie drei weitere Prüfingenieure. Die
Klägerin ist Mitglied in der Prüforganisation KÜS
(Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger).
Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Tätig...