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Das Kriterium des zusätzlichen Arbeitslohns
Wichtige Änderung der BFH-Rechtsprechung
[i]BFH, Urteil v. 1.8.2019 - VI R 32/18 NWB FAAAH-33414 Die Lohnabrechnung in Unternehmen und Kanzleien ist ein Massenverfahren, das verständlicherweise ein hohes Maß an Rechtssicherheit erfordert. Die Frage, was ist zusätzlicher Arbeitslohn, der zum Teil pauschaliert versteuert werden kann oder sogar ganz steuerfrei bleibt, war bisher nicht problemlos zu beantworten. Der BFH hat mit dem nunmehr vorliegenden Urteil nicht nur seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert; seine neue Sichtweise ist jetzt auch deutlich einfacher und rechtssicherer zu beurteilen als die bisherige. Im Sinne der Berufspraxis ist zu hoffen, dass die neue Rechtsprechung nicht gesetzlich „ausgehebelt“ wird.
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I. Bisherige Auffassung
[i]Gesetzliche Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“Die Finanzverwaltung legt den z. B. in § 3 Nr. 33 EStG verwendeten Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachte Leistungen des Arbeitgebers“ in der Form aus, dass
die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR);
sie die Zusätzlichkeit nicht anerkennt, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder du...