Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Kriterium des zusätzlichen Arbeitslohns
Wichtige Änderung der BFH-Rechtsprechung
[i]BFH, Urteil v. 1.8.2019 - VI R 32/18 NWB FAAAH-33414 Die Lohnabrechnung in Unternehmen und Kanzleien ist ein Massenverfahren, das verständlicherweise ein hohes Maß an Rechtssicherheit erfordert. Die Frage, was ist zusätzlicher Arbeitslohn, der zum Teil pauschaliert versteuert werden kann oder sogar ganz steuerfrei bleibt, war bisher nicht problemlos zu beantworten. Der BFH hat mit dem nunmehr vorliegenden Urteil nicht nur seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert; seine neue Sichtweise ist jetzt auch deutlich einfacher und rechtssicherer zu beurteilen als die bisherige. Im Sinne der Berufspraxis ist zu hoffen, dass die neue Rechtsprechung nicht gesetzlich „ausgehebelt“ wird.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Bisherige Auffassung
[i]Gesetzliche Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“Beispielhaft soll die beliebte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG, also diejenige für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, betrachtet werden. Der Gesetzestext fordert sehr typisch zur Anerkennung der Steuerbefreiung, es müssen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers“ vorliegen.
Die Finanzverwaltung legt diesen Begriff in der Form a...