Online-Nachricht - Mittwoch, 27.11.2019

Berufsrecht | Legal-Tech Lexfox verstößt nicht gegen Rechtsdienstleistungsgesetz (BGH)

Der BGH hat heute eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind. Konkret ging es um die Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse", die noch als Inkassodienstleistung angesehen werden können ().

Sachverhalt: Die Klägerin ("Lexfox") ist eine GmbH mit Sitz in Berlin, die als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Auf der von ihr betriebenen Internetseite www.wenigermiete.de stellt sie einen kostenlos nutzbaren "Online-Rechner" ("Mietpreisrechner") zur Verfügung. Sie wirbt damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse "ohne Kostenrisiko" durchzusetzen; eine Vergütung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete" verlange sie nur im Falle des Erfolges.

Im vorliegenden Fall beauftragte ein Wohnungsmieter aus Berlin die Klägerin mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) und trat seine diesbezüglichen Forderungen an die Klägerin ab. Anschließend machte die Klägerin gegen die beklagte Wohnungsgesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend.

Der BGH führt dazu weiter aus:

  • Die Tätigkeit der als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Klägerin ist (noch) von der Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG - nämlich Forderungen einzuziehen - zu erbringen.

  • § 3 RDG bestimmt, dass die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) oder andere Gesetze erlaubt wird.

  • Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG dürfen registrierte Personen, die - wie die Klägerin - im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind, aufgrund besonderer Sachkunde (außergerichtliche) Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der Inkassodienstleistungen erbringen.

  • Ein Verstoß gegen § 3 RDG führt regelmäßig nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der zwischen dem Rechtsdienstleistenden und dessen Kunden getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer vereinbarten Forderungsabtretung. Dies gilt, auch im Falle eines registrierten Inkassodienstleisters, sofern ihm eine eindeutige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis zur Last fällt.

  • Dies gilt sowohl für den Einsatz des "Mietpreisrechners", die Erhebung der Rüge gem. § 556g Abs. 2 BGB sowie das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen Miete. Sämtliche Maßnahmen hängen mit der Einziehung der Forderung eng zusammen und dienen der Verwirklichung dieser Forderung. Sie sind deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung bei der Abwehr von Ansprüchen oder bei der Vertragsgestaltung und allgemeinen Rechtsberatung anzusehen, zu der eine Registrierung als Inkassodienstleister nicht berechtigt.

  • Eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin lässt sich auch nicht aus möglichen Wertungswidersprüchen zu den für Rechtsanwälte geltenden strengeren berufsrechtlichen Vorschriften herleiten. Rechtsanwälte hätten bspw. kein Erfolgshonorar vereinbaren oder im Fall der Erfolglosigkeit eine Kostenübernahme zusagen dürfen. Hierin wird jedoch kein Wertungswiderspruch gesehen.

  • Die zwischen dem Mieter und der Klägerin getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer Kostenübernahme führt auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG und einer daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen.

  • Im Ergebnis verstößt die Klägerin somit nicht gegen das RDG und die zwischen dem Mieter und der Klägerin vereinbarte Abtretung war wirksam.

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des BGH.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 153/2019 vom (ImA)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-36107