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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 20 | Erste Tätigkeitsstätte: Weitere Berufsgruppen hoffen (wohl vergeblich) auf den BFH

Vor dem BFH sind einige Verfahren zur ersten Tätigkeitsstätte anhängig. Neu hinzugekommen ist der Fall eines Müllwerkers. Nach den jüngst veröffentlichten Grundsatzurteilen des Lohnsteuersenats des BFH zu Streifenpolizisten, Piloten und Flugbegleitern steht aber zu befürchten, dass die Finanzämter alle Prozesse gewinnen werden. Es reicht nämlich – so der VI. Senat – für eine erste Tätigkeitsstätte aus, wenn ein Arbeitnehmer dort in geringem Umfang tätig wird.

Der Bundesfinanzhof hat jüngst in mehreren Grundsatzurteilen die Anforderungen präzisiert, die an eine erste Tätigkeitsstätte zu stellen sind. Wir hatten in unserer Oktoberausgabe 2019 darüber berichtet.

Die Zuordnung einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich für steuerliche Zwecke erfolgen. Im Normalfall sind die arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich. Der Lohnsteuersenat des BFH hat allerdings klargestellt: Arbeitgeber können einem Arbeitnehmer mit steuerlicher Wirkung eine erste Tätigkeitsstätte nur dann zuordnen, wenn dieser dort Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Be...

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