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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 03 | Übungsleiter: Fiskus beteiligt sich, wenn die Aufwendungen die Vergütung übersteigen

Der BFH hat entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Vorausgesetzt, es liegt hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vor. Die Urteile wurden inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind damit über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anwendbar.

Nicht selten entstehen Verluste, wenn eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Ehrenamtlicher für eine gemeinnützige Körperschaft mit besonderem Engagement betrieben wird. Für alle, bei denen die Vergütung die Aufwendungen nicht übersteigt, gibt es jetzt eine gute Nachricht: Die Verwaltung akzeptiert die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung von Verlusten.

In den Lohnsteuer-Richtlinien heißt es noch: Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgab...

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