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BFH zu steuerlichen Folgen beim Forderungsverzicht: Verlust auf nicht werthaltigen Anteil grundsätzlich nach § 20 EStG zu berücksichtigen
Mit Urteil v. - VIII R 18/16 ( NWB XAAAH-34967) hat der BFH entschieden, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der Verzicht auf eine (nicht werthaltige) Gesellschafterforderung zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG führen kann. Steuerlich wirkt sich der Forderungsverzicht jedoch nur aus, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.
Dem Urteil lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger (zusammenveranlagte Eheleute) erwarben Forderungen gegen eine GmbH, deren Nennwert den gezahlten Kaufpreis um mehr als 100 % überstieg. In Höhe des Nennbetrags gewährten die Kläger der GmbH ein Darlehen, auf welches sie kurze Zeit später zum Teil (ca. zu ¼) unbedingt verzichteten. Nach Auffassung der Kläger sei in Folge dieses Verzichts ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG zu berücksichtigen. Die Höhe des Verzichts berechneten die Kläger anteilig nach dem Verhältnis, zu welchem sie die ursprünglichen Darlehen „entgeltlich“ erworben hatte (im Streitfall 43 %). Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung dieses...