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NWB Nr. 20 vom Seite 1545 Fach 21 Seite 1013

Das Scheckkartenverfahren (ec-Karte)

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Allgemeines

Seit Anfang 1968 stellen die Kreditinstitute ihren Kontoinhabern auf Wunsch Scheckkarten aus, in denen sie jedem Schecknehmer in Europa und jedem Kreditinstitut in den an das Mittelmeer angrenzenden Staaten die Zahlung eines auf ihren Scheckvordrucken ausgestellten Schecks garantieren, und zwar zur Zeit bis zu 400 DM. Für das Scheckkartenverfahren gibt es seit 1971 einheitliche Scheckvordrucke und Scheckkarten, die als eurocheques (ec-Schecks) bezeichnet werden. Die Scheckkarte enthält auf der Vorderseite unter der Bezeichnung ”eurocheque” bzw. ”ec” die Unterschrift und den Namen des Kontoinhabers, den Namen des bezogenen Kreditinstituts sowie die Konto-Nr., die Karten-Nr. und das Gültigkeitsjahr.

Ferner kann der Karteninhaber, wenn er eine persönliche Geheimzahl erhält, die ec-Karte mit der persönlichen Geheimzahl u. a. zur Abhebung von Geldbeträgen an ec-Geldautomaten einsetzen.

II. Rechtsnatur der Scheckkarte

1. Die Garantiehaftung der bezogenen Bank

Die Verwendung der Scheckkarte führt zu einer Garantiehaftung der bezogenen Bank, die diese verpflichtet, den ec-Scheck einzulösen. Die Zahlungsverpflichtung der Bank folgt aus einem Garantievertr...

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