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Online-Nachricht - Dienstag, 26.11.2019

Grunderwerbsteuer | Qualifizierung eines Mobilheims als Gebäude (FG)

Ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim kann bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein. Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist (, Revision zugelassen).

Hintergrund: Grunderwerbsteuer für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

§ 1 Abs. 1 GrEStG sieht u.a. eine Grunderwerbsteuerpflicht für die Veräußerung von Grundstücken vor. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stellt Gebäude auf fremdem Grund und Boden den Grundstücken gleich und erfasst Fälle, in denen allein ein Gebäude Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Ein Gebäude in diesem Sinne muss den Anforderungen des steuerlichen Gebäudebegriffs genügen. Die Begriffsauslegung kann sich an den Vorgaben des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG orientieren, wobei jedoch die besonderen Maßstäbe des GrEStG nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

Sachverhalt: Die Kläger erwarben in 2015 ein gebrauchtes Mobilheim (aus 2004). Es ist mit einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung ausgestattet und kann über die angebrachten Räder und eine Deichsel im Nahbereich örtlich versetzt werden. Der Überlandtransport des Mobilheims erfolgt durch Tieflader.

Seit 2004 befand sich das Mobilheim auf einem Campingplatz auf einem Mietstellplatz. Der Kläger übernahm den Stellplatzmietvertrag der Voreigentümer. Eine Berechtigung zur Verlegung des ersten Wohnsitzes auf die Parzelle besteht nicht. Die Mietdauer beträgt fünf Jahre. Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind auf der Parzelle vorhanden. Der Mieter hat Erschließungskosten i. H. v. 2.454,24 € an die Vermieterin zu entrichten.

Zur Aufstellung des Mobilheims auf der Mietparzelle: Es steht mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche ohne gemauertes Fundament und ist über ausgedrehte Stützen, Holzblöcke, einzelne lose aufgeschichtete Steine und eine in die Betonfläche eingeschraubte Kette mit dem Boden "verankert". Das Fahrwerk ist bis zum Boden des Stellplatzes verkleidet und von außen nicht erkennbar. In 2016 ließ der Kläger einen Wintergarten an das Mobilheim anbringen.

Das FA würdigte den Erwerb des Mobilheims als grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft und setzte Grunderwerbsteuer i. H. v. 966 € fest. Hiergegen legen die Kläger Einspruch ein und erhoben dann Klage.

Das FG weist die Klage als unbegründet zurück:

  • Das Mobilheim gewährt durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse und ermöglicht den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu Ferienzwecken. Insofern besteht eine dem Erwerb eines Ferienhauses vergleichbare Nutzungsmöglichkeit.

  • Das Mobilheim ist ortsfest aufgestellt, daran ändert auch das vorhandene Fahrgestellt nichts.

  • Denn das Mobilheim ist nach seiner individuellen Zweckbestimmung und nach seinem äußeren Erscheinungsbild für eine dauerhafte ortsfeste Nutzung aufgestellt. Dafür spricht, dass das Mobilheim seit 2004 nicht versetzt wurde. Außerdem erweckt die Art und Weise der Eingliederung des Mobilheims in die Parzelle den Eindruck der Ortsfestigkeit (z.B. Wintergarten). Auch die Übernahme des Mietvertrages durch den Kläger spricht für eine örtlich gebundene Nutzungsabsicht.

  • Ein weiteres Indiz für die ortsfeste Aufstellung sind die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

  • Das Mobilheim verfügt nicht über eine Straßenzulassung. Deshalb und aufgrund einer höheren Mobilität von Wohnwagen, ist eine abweichende gewerbesteuerliche Einordnung geboten.

  • Im Ergebnis ist der Steuertatbestand gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erfüllt, so dass das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu qualifizieren ist.

Hinweis:

Die Revision zum BFH wurde zugelassen, es wurde jedoch keine Revision eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
PAAAH-35878