BSG Beschluss v. - B 10 ÜG 5/18 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch Ausgangsgericht - gerichtlich verschuldeter Rechtsfehler - Verlängerung des Verfahrens - Berücksichtigung als inaktive Zeit - erforderliche Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung

Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 105 SGG, § 145 SGG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: S 4 AS 1269/11 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Hamburg Az: L 1 SF 6/15 EK Urteil

Gründe

1I. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der Dauer eines vor dem SG (Az: S 4 AS 1269/11) und anschließend vor dem LSG Hamburg (Az: L 4 AS 485/14) geführten Verfahrens.

2Das LSG als Entschädigungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da keine unangemessene Verzögerung iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG vorliege. Zwar sei vor dem SG eine inaktive Zeit von insgesamt 22 Monaten eingetreten. Nach Abzug der nach der vom BSG zugestandenen allgemeinen Vorbereitungs- und Bedenkzeit verbleibe eine Verzögerung von zehn Monaten. Diese sei aber im darauf folgenden Berufungsverfahren vollständig ausgeglichen worden. Dem LSG seien ebenfalls 12 Monate Bedenkzeit zuzubilligen, davon habe es nur zwei Monate aufgebraucht. Die verbleibenden zehn Monate kompensierten vollständig die beim SG eingetretene Verzögerung.

3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sein Bevollmächtigter die Beschwerde damit begründet, das Entschädigungsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt. Das Verfahren habe sich auch durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des SG verlängert, was das Entschädigungsgericht bei seiner Entscheidung übergangen habe.

4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

51. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen ( B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 16 mwN).

7Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde. Soweit sie es für klärungsbedürftig hält,wie bei der Berechnung der Angemessenheit der Verfahrensdauer durch das entscheidende Gericht Verzögerungszeiten zu bewerten sind, welche auf das Verschulden auf Seiten des Gerichts zurückzuführen sind,setzt sie sich nicht hinreichend mit den Gesetzesmaterialien und der vorhandenen Rechtsprechung des Senats auseinander. Für die Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen ist, kommt es auf etwaige Pflichtwidrigkeiten des zuständigen Richters nicht an (BT-Drucks 17/3802, S 19; Frehse, Die Kompensation der verlorenen Zeit - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, S 897). Das von der Rechtsbeschwerde behauptete Verschulden des SG spielt deshalb von vornherein keine Rolle.

8Wie der Senat darüber hinaus ausgeführt hat, eröffnet das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen ( B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 43 mwN). Eine zumindest noch vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts begründet damit auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie das Gerichtsverfahren verlängert hat (vgl - Juris RdNr 46 mwN).

9Die Beschwerde legt bereits nicht substantiiert dar, welche nicht mehr vertretbare, geradezu willkürliche Rechtsansicht das SG mit seiner vom Entschädigungsgericht für unrichtig gehaltenen Rechtsmittelbelehrung vertreten haben sollte.

10Unabhängig davon fehlt es aber vor allem an der Darlegung, warum sich aus der zitierten Rechtsprechung keine Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ergibt. Dahinstehen kann, ob das Entschädigungsgericht in dem von ihm entschiedenen Einzelfall daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat. Eine möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ein vermeintlicher Subsumtionsfehler betrifft lediglich die inhaltliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und lässt sich keinem der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionsgründe zuordnen (vgl - Juris RdNr 20 mwN).

11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

122. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

133. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

144. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 2, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:061218BB10UEG518B0

Fundstelle(n):
PAAAH-35813