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NWB Nr. 8 vom Seite 603 Fach 20 Seite 501

Nachlaßgewährung im Einzelhandel

von Richter am Landgericht Detlef Burhoff, Ascheberg

Rabatte in Form von Abschlägen oder Nachlässen sind ein uraltes Mittel, um Kundschaft anzulocken. Da ein Rabatt jedoch - ebenso wie eine Zugabe - zu einer unsachlichen Beeinflussung der Kunden und zu einer Preisverschleierung führen kann, hat der Gesetzgeber schon früh zum Schutz des Kunden und der Mitbewerber in der sog. ZugabeVO und im RabattG den gesetzlichen Rahmen geschaffen, in dessen Grenzen Nachlässe bzw. Zugaben zulässig sind.

I. Rabatt und Zugabe

1. Begriffsbestimmungen

a) Rabatt

Rabatt ist eine Preisermäßigung, die der Unternehmer dem Kunden durch einen Nachlaß oder Abschlag vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt. Das kann in verschiedener Form geschehen, z. B. durch einen Abschlag vom Preis oder von der Ware, entweder schon beim Einkauf oder durch einen Gutschein, der innerhalb einer bestimmten Zeit zum Warenbezug oder zu einer Rückvergütung (Rabattmarken) berechtigt.

Bei den Rabattarten unterscheidet man nach Gegenstand, Anlaß und Empfängerkreis folgende Rabatte: den Geld- und Warenrabatt, den Barzahlungsrabatt in Form des Skonto bei sofortiger Barzahlung, den Mengenrabatt, den Treuerabatt an Kunden, die innerhalb einer best...

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