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Substanznachweis im Rahmen des § 50d Abs. 3 EStG
Nachdem [i]FG Köln, Urteil v. 23.1.2019 - 2 K 1315/13 NWB BAAAH-30725 der EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ ( und C-613/16 NWB CAAAG-69289) sowie in der Rechtssache „GS“ ( NWB NAAAG-87490) bereits entschieden hat, dass die unwiderlegbare Missbrauchsvermutung in § 50d Abs. 3 EStG sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt, hatte das FG Köln im vorliegenden Verfahren nun Gelegenheit, die Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit DBA-Zinserträgen auch im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit geltungserhaltend auszulegen.
Allein die Tatsache, dass die entlastungsbegehrende Gesellschaft nicht über einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, rechtfertigt es im Lichte der EU-Grundfreiheiten nicht, die Erstattung zu versagen.
Nationale Missbrauchsvorschriften ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises sind unionsrechtswidrig.
Das Verbot der Merkmalsübertragung in § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG verstößt gegen Unionsrecht. Vielmehr sind alle Konzerngesellschaften in dem entsprechenden Staat zu berücksichtigen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sachverhalt
Im [i]Ausgangsverfahren betrifft eine substanzlose Holding in Zypern Verfahren vor dem FG Köln beantragte eine in ...