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FG Münster Urteil v. - 5 K 2662/16 U

Gesetze: AO § 162 Abs 1 Satz 1; UStG § 4 Nr 17 Buchst b

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung von Beförderungsumsätzen; Ermittlung der Umsätze im Schätzungswege

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG müssen für jeden einzelnen Umsatz vorliegen. Die Regelung bezieht sich auf die konkrete Beförderungsleistung. Befreit wird danach die Beförderung von kranken und verletzten Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug.

2. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. Im Fall einer serienmäßigen Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges.

3. Da der Stpfl. über keine Aufzeichnungen verfügt, aus denen sich ergibt, welche Personen mit welchem Fahrzeug befördert wurden und wie das jeweilige Fahrzeug eingerichtet war, ist die vom FA gewählte Vorgehensweise, anhand der Fahrleistung der unterschiedlich eingerichteten Fahrzeuge den steuerpflichtigen Anteil der Beförderungsumsätze zu ermitteln, von der Schätzungsbefugnis des FA gedeckt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2019:1010.5K2662.16U.00

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 9
DStRE 2020 S. 340 Nr. 6
KÖSDI 2020 S. 21682 Nr. 4
ZAAAH-35370

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FG Münster, Urteil v. 10.10.2019 - 5 K 2662/16 U

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