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NWB Nr. 34 vom Seite 2657 Fach 19 Seite 3045

Deutsche und internationale Schiedsgerichtsbarkeit

von Vorsitzende Richterin am Landgericht Sabine Rathemacher, Erfurt

Ein Überblick nach der Neuregelung der §§ 1025 ff. ZPO

I. Einleitung

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist fast so alt wie die Geschichte der zivilisierten Völker. Von ihrem Ausgang im klassischen Griechenland, über die Entwicklung im Mittelalter, als die Päpste noch als erleuchtete Vertreter Gottes die Schiedsrichterfunktion ausübten, über die preußische Schiedsgerichtsbarkeit im ”Verfahren Merkantil- oder Mess- und Handlungs- desgl. Assekuranzsachen” bis zur ZPO vom 30. 1. 1877 und zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit war es ein langer Weg.

Unter Schiedsgerichtsbarkeit ist die Summe der Normen und Einrichtungen zu verstehen, die sich mit der Entscheidung bürgerlicher oder vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten aufgrund privater Willenserklärung durch private Personen oder Gremien befasst. Hiervon zu unterscheiden sind andere außergerichtliche Streitbeilegungsstellen, bei denen z. T. die Durchführung des Verfahrens Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der gerichtlichen Klage ist:

  • Obligatorische Schlichtungsstellen: Gemäß § 15a EGZPO haben die Bundesländer die Möglichkeit, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 €, bei Nachbarstreitigkeiten oder Beleidigungsverfahren Schlichtungsstellen einzuführe...

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