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Mietverhältnis | Mieterhöhungsbegehren mit altem Mietspiegel
Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist mangels eines Informationsgehalts für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens ungeeignet. Ein auf diese Weise begründetes Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 4 Satz 2 BGB) ist deshalb aus formellen Gründen unwirksam.
Das Erhöhungsverlangen muss Angaben über diejenigen Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. [i]Zur Mietpreisbremse Börstinghaus, NWB 4/2019 S. 185Die Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der seit rund 20 Jahren nicht mehr aktualisiert wurde, ist schon im Ansatz nicht geeignet, das Erhöhungsverlangen zu begründen. Der...