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Abgabenordnung | Subjektive Selbstlosigkeit – Fehlende Gemeinnützigkeit bei Verfolgen eigenwirtschaftlicher Zwecke für die Zuwendenden
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Körperschaft selbstlos i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO tätig ist – und demzufolge als gemeinnützig anzuerkennen ist –, ist nicht alleine, dass sie objektiv im gemeinnützigen Sinn tätig ist, sondern darüber hinaus auch, dass sie nicht in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder sowie die Interessen der Mitglieder nahestehenden Personen wahrnimmt (subjektive Selbstlosigkeit). (2) Die Gemeinnützigkeit ist auch dann zu versagen, wenn das Entstehen von eigenwirtschaftlichen Vorteilen für alle Beteiligten oder wenigstens für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend gewesen ist.
Die Entscheidung des BFH ist von w...