BGH Beschluss v. - XI ZB 30/18

Anforderungen an Berufungsbegründung

Gesetze: § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 26 U 99/17 Beschlussvorgehend Az: 37 O 368/15

Gründe

I.

1Die Kläger begehren die Rückabwicklung von vier grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen, die sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der beklagten Bank abgeschlossen hatten. Mit Schreiben vom widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und erklärten in der Folge die Aufrechnung ihrer mutmaßlichen Rückabwicklungsansprüche gegen solche Ansprüche der Beklagten.

2In erster Instanz haben die Kläger die Feststellungen begehrt (1), dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien (2), dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 146.437,28 € schuldeten und (3), dass sich die Beklagte mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 174.965,15 € seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befinde. Ferner haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten (4) zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. einer Sicherungsgrundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 174.965,15 € sowie (5) zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Demgegenüber hat die Beklagte neben der Abweisung der Klage im Wege der Hilfswiderklage die Zahlung von vier Einzelbeträgen nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe begehrt.

3Das Landgericht hat die Kläger zur Zahlung der vier Einzelbeträge nebst Zinsen und die Beklagte zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. der Sicherungsgrundschuld nach Zahlung der auf die Hilfswiderklage hin der Beklagten zugesprochenen Beträge verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage - teilweise als unzulässig - sowie die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellunganträge zu (1) und (2) bereits unzulässig seien. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei jedoch wirksam, denn die den Darlehensverträgen jeweils beigefügte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Weder der Einwand der Verwirkung noch der einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts greife durch. Die mit dem Antrag zu (4) begehrte Löschungsbewilligung könnten die Kläger erst nach Zahlung der Rückabwicklungssalden verlangen, da sie insofern vorleistungspflichtig seien. Außerdem hätten die Kläger die von ihnen angebotenen Rückabwicklungssalden zu niedrig bemessen. Schließlich seien die Klageanträge zu (3) und (5) unbegründet.

4Gegen diese Entscheidung des Landgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb der zweimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit der Berufungsbegründung haben sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 15.125,53 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung unstreitig, "das Darlehen" zwischenzeitlich abgelöst und die in einem Schreiben der Beklagten vom genannten "Zahlungen ... geleistet" worden seien. Der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus "der Summe in Höhe von EURO 11.389,01 € und EURO 3.736,52 €. Beweis: Nutzungsersatzberechnungen, Stand: , als Anlagenkonvolut BK 2, in Fotokopie anbei". Zur Berechnung dieses Anspruches werde "auf die Ausführungen in der I. Instanz" verwiesen.

5Das Berufungsgericht hat die Kläger nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig sein dürfte, und den Klägern eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Auf diesen Hinweis haben die Kläger innerhalb der Stellungnahmefrist vorgetragen, es sei ungeklärt, wie in Fällen unwirksamer Widerrufsbelehrungen "die Berechnungen vorzunehmen sind". Diesen Punkt habe man gerügt, was "aus dem Berufungsschriftsatz auch deutlich" werde.

6Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen (, juris). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berufungsbegründung und dem beigefügten Anlagenkonvolut BK 2 weder die Punkte der landgerichtlichen Anspruchsberechnung, die nach Meinung der Kläger falsch sein sollten, noch die Gründe dafür, warum die etwa gerügten Punkte unrichtig sein sollten, zu entnehmen seien.

7Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

8Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich.

91. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom - XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580, vom - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532 und vom - XI ZB 25/11, aaO, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 41/06, aaO, vom - XI ZB 21/08, aaO, vom - XI ZB 26/08, aaO und vom - XI ZB 25/11, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (, NJW 1995, 1560, vom - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom - IX ZR 250/00, WM 2004, 442 sowie Senatsbeschluss vom - XI ZB 25/11, aaO). Genauso wenig genügt eine bloße Bezugnahme auf Anlagen, da diese nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO), schriftsätzliches Vorbringen jedoch nicht ersetzen können (, WM 2007, 1932 Rn. 25 sowie Beschlüsse vom - V ZB 29/01, juris Rn. 6 und vom - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396 Rn. 15).

102. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom nicht gerecht, weshalb das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig behandelt hat.

11Die Berufungsbegründung ist aus sich heraus nicht verständlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich ihr nicht einmal diejenigen Punkte der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen, die die Kläger bekämpfen wollen. Eine solche Angabe wäre gerade angesichts der zahlreichen, von beiden Parteien in erster Instanz gestellten Klage- und Widerklageanträge und der von diesen Anträgen abweichenden Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung zwingend erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, diesen Mangel von sich aus durch Auslegung des Berufungsantrages und des der Berufungsbegründung beigefügten, 14-seitigen Anlagenkonvoluts BK 2 auszugleichen und auf diese Weise die von den Klägern bekämpften Punkte des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln.

12Die nach dem Hinweis des Berufungsgerichts und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Ausführungen der Kläger sowie die Ausführungen der Rechtsbeschwerde konnten ungeachtet der Frage, ob sie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, diese Mängel nicht beheben. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (, NJW 1997, 1309, 1310 sowie Beschlüsse vom - XI ZB 13/06, juris Rn. 12 und vom - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250619BXIZB30.18.0

Fundstelle(n):
BAAAH-35297