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Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Schuldrechtsreform
I. Anwendungsbereich der AGB-Regelungen
1. Begriff der AGB
Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt, ohne sie mit ihr im Einzelnen auszuhandeln. Ziel der gesetzlichen AGB-Regelungen ist es, den meist geschäftlich erfahreneren Verwender von AGB in seiner Freiheit zur Gestaltung von Formularverträgen zu Lasten des Kunden einzuschränken. Die AGB-Gesetzgebung steht somit ganz im Dienste des Verbraucherschutzes.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die AGB-Regelungen keine Anwendung auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Neu ist jedoch die Erweiterung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; allerdings sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Diese Erweiterung beschränkt sich auf eine materielle Kontrolle im Individualprozess, denn nach § 15 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) ist im Arbeitsrecht ein Verbandsklagerecht (z. B. für Gewerkschaften) ausgeschlossen.
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