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NWB Nr. 33 vom Seite 2629 Fach 19 Seite 2947

Unterhalt nach der Regelbetrag-Verordnung

von Richter am Amtsgericht Dr. Wolfram Viefhues, Gelsenkirchen

Das Kindschaftsreformgesetz - seit dem in Kraft - hat den Statutsunterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt. Nach dem zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Kindesunterhaltsgesetz gelten seitdem auch für den Unterhalt nichtehelicher Kinder die gleichen Bestimmungen wie für diejenigen Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Während also nach früherer Rechtslage das minderjährige nichteheliche Kind nur einen Anspruch auf Zahlung des Regelunterhalts gegen seinen Vater hatte, ist die bisher unterschiedliche Rechtslage für eheliche und nichteheliche Kinder vereinheitlicht worden. Die früheren §§ 1615a ff. BGB - soweit sie sich auf den Kindesunterhalt bezogen - und die Regelunterhaltsverordnung sind aufgehoben worden. Aufgehoben worden sind auch die erbrechtlichen Sondervorschriften der §§ 1934a ff. BGB einschließlich der Normen über den Erbersatzanspruch. Eheliche und nichteheliche Kinder werden also auch erbrechtlich gleich behandelt.

I. Bedeutung der Regelbeträge

Eingeführt worden ist durch die Neuregelung der sog. Regelbetrag, der vom Gesetzgeber in der Regelbetrag-Verordnung jeweils für bestimmte Zeiträume festgesetzt wird (erstmalig mit Wirkung v. ; geändert zum und zum

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