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NWB Nr. 31 vom Seite 2457 Fach 19 Seite 2921

Der familienrechtliche Unterhalt

von Direktor des Amtsgerichts i. R. Heinrich Reinecke, Lehrte

I. Einleitung

1. Entwicklung des Unterhaltsrechts

Selten sind im Zivilrecht in verhältnismäßig kurzer Zeit so viele gravierende gesetzliche Änderungen geschehen wie in den letzten vier Jahren. Das betrifft nicht nur die Schuldrechtsnovelle und die ZPO-Reform, sondern dies gilt auch für das Familienrecht, insbesondere für das Kindschafts- und Unterhaltsrecht. Nachdem bereits mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) v. (BGBl 1997 I S. 2942) die Regelungen über das nichteheliche Kind und seine Mutter modernisiert worden waren, hat der Gesetzgeber mit dem Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) v. (BGBl 1998 I S. 666) die ehelichen und nichtehelichen Kinder unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Nunmehr ist allen Kindern die Möglichkeit eröffnet, ihren Unterhalt - individuell bemessen oder als Regelbetrag - dynamisch festsetzen zu lassen. Das Gesetz vereinfacht den Weg zum titulierten Unterhalt u. a. durch erweiterte Auskunftsansprüche. Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit vereinheitlicht, indem alle Streitigkeiten, die gesetzliche Unterhaltsansprüche betreffen, allein dem Familiengericht zugewiesen wurden. Jeder Verwandtenunterhalt - nicht nur Kindesunterhalt, sondern auch Elternunterhalt - ist jetzt Familiensache i. S...BGBl 2000 I S. 1479BGBl 2001 I S. 3513

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