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Bilanzierung | Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer eines Gebäudes
Die kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann anhand eines Bausachverständigengutachtens nachgewiesen werden, das auf der sog. Sachwertrichtlinie beruht. Diese Richtlinie ist auch bei der Ermittlung des S. 1153Verkehrswerts im Rahmen der Gebäudesachwertermittlung nach §§ 21 ff. i. V. mit § 6 Abs. 6 ImmoWertV anwendbar.
Nicht [i]Nichtanwendbarkeit des ERAB-Verfahrens anzuwenden ist hingegen das Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen (ERAB), das die komplette Erfassung aller Bauteile und Baustoffe erfordert und vor allem in der Wissenschaft und Forschung angewendet wird. Denn das ERAB-Verfahren berücksichtigt nicht die Wechselwirkung zwischen den Bauteilen bzw. Baustoffen und den Menschen, die das Gebäude nutzen.
Im [i]Gebäude waren 1905 und 1963 errichtet worden Streitfall ging es um zwei Gebäude, die der Kläger 20...