Bezug von Krankentagegeld von einer schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG durch einen Grenzgänger
kein Arbeitslohn und kein Progressionsvorbehalt
Leitsatz
1. Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, welches den Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls,
der Invalidität, des Alters oder des Todes absichert, auf eigene – nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende – Ansprüche
des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.
2. Dadurch, dass der Arbeitgeber in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer
weiterleitet, werden diese auch dann nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber – wie in der Schweiz bei Leistungen aus kollektiven
Krankentaggeldversicherungen nicht unüblich – die Versicherungsleistungen vorweg dem Arbeitnehmer ausbezahlt und die erhaltenen
Krankentaggelder der kollektiven Krankentaggeldversicherung später mit den bereits ausbezahlten Beträgen verrechnet.
3. Das von dem Arbeitnehmer – einem Grenzgänger – aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem schweizerischen
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) bezogene Krankentagegeld stellt keine den Leistungen einer inländischen öffentlichen
Kasse vergleichbare Leistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar und unterliegt daher nicht dem Progressionsvorbehalt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 6 DStRE 2020 S. 257 Nr. 5 EStB 2020 S. 186 Nr. 5 JAAAH-35157
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.05.2019 - 14 K 1955/18
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