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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 3133/17

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 64 Abs. 2, EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 1 Abs. 1, EStG § 1 Abs. 3, EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3, EGV Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a

Kindergeldanspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen, im Inland wohnhaften Anspruchstellers für seine gemeinsam mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau am Familienwohnsitz in Polen lebenden Kinder

Leitsatz

1. Einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anspruchsteller, der neben seinem inländischen Wohnsitz einen gemeinsamen Haushalt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen Kindern in Polen führt, ist in der Zeit, in der er in Deutschland ein Gewerbe angemeldet hat und daraus regelmäßig Einkünfte erzielt, Kindergeld zu gewähren.

2. Anders als bei einem gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchsteller ist nicht erforderlich, dass jeden Monat Einkünfte erzielt werden. Denn saison- und/oder konjunkturbedingte Umsatzausfälle sind für selbständige Erwerbstätigkeiten nicht ungewöhnlich und können nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuschließen.

3. Geht der Anspruchsteller nach Abmeldung seines Gewerbes keiner beruflichen Tätigkeit im Inland mehr nach, ist Polen für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Im Inland besteht auch dann kein Kindergeldanspruch mehr, wenn wegen Überschreitens der Einkommensgrenze weder ihm noch seiner Ehefrau ein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAH-35156

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.10.2019 - 7 K 3133/17

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