Kindergeldanspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen, im Inland wohnhaften Anspruchstellers für seine gemeinsam mit seiner
nicht erwerbstätigen Ehefrau am Familienwohnsitz in Polen lebenden Kinder
Leitsatz
1. Einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anspruchsteller, der neben seinem inländischen Wohnsitz einen gemeinsamen
Haushalt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen Kindern in Polen führt, ist in der Zeit, in der er in Deutschland
ein Gewerbe angemeldet hat und daraus regelmäßig Einkünfte erzielt, Kindergeld zu gewähren.
2. Anders als bei einem gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchsteller ist nicht erforderlich,
dass jeden Monat Einkünfte erzielt werden. Denn saison- und/oder konjunkturbedingte Umsatzausfälle sind für selbständige Erwerbstätigkeiten
nicht ungewöhnlich und können nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
auszuschließen.
3. Geht der Anspruchsteller nach Abmeldung seines Gewerbes keiner beruflichen Tätigkeit im Inland mehr nach, ist Polen für
die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Im Inland besteht auch dann kein Kindergeldanspruch mehr, wenn wegen Überschreitens
der Einkommensgrenze weder ihm noch seiner Ehefrau ein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAH-35156
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.10.2019 - 7 K 3133/17
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