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NWB Nr. 14 vom Seite 1033 Fach 19 Seite 2869

Die Haftung für fehlerhafte Produkte

von Dr. Christoph Landscheidt, Kamp-Lintfort

I. Einführung

1. Grund der gesetzlichen Regelung

Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet der Hersteller für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte, und zwar für Personen- und Sachschäden grundsätzlich außerhalb der Fehlerhaftigkeit der Produkte, die der bestimmungsgemäße Verbraucher oder sonstige Personen infolge eines Fehlers des Erzeugers erleiden. Es geht dabei um das Einstehen des Herstellers für Gefahren für Personen und Eigentum infolge fehlender Sicherheit des Produkts, um das sog. Integritätsinteresse. Mit dem ProdHaftG hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte v. 25. 7. 1985 in deutsches Recht umgesetzt. Dies ist durch das ProdHaftG v. (BGBl 1989 I S. 2198) geschehen, das am in Kraft getreten ist.

2. Inhaltsübersicht

§ 1 legt in Abs. 1 die Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden infolge eines Produktfehlers, in Abs. 2 und 3 die Ausschlusstatbestände und in Abs. 4 die Beweislast fest. Die §§ 2, 3 und 4 enthalten Legaldefinitionen für die Begriffe Produkt, Fehler und Hersteller. § 5 regelt die Verantwortlichkeit m...

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