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NWB Nr. 4 vom Seite 245 Fach 19 Seite 2837

Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Einführung

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist von der Rechtsprechung als ”sonstiges Recht” im Rahmen der deliktischen Haftung (§§ 823 ff. BGB) anerkannt worden. Das Recht am Unternehmen schützt nach der Rechtsprechung den gewerblichen Tätigkeitskreis des Unternehmers gegen unmittelbar schädigende Eingriffe in das Gewerbe auch über den Bereich der vorhandenen wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Schutznormen hinaus. Damit wird ein subjektives Recht auf störungsfreie gewerbliche Betätigung im gesamten Bereich der unternehmerischen Tätigkeit anerkannt. Es handelt sich allerdings um einen Auffangtatbestand, der eine sonst bestehende Lücke im deliktischen Rechtsschutz schließen soll. Der Anspruch ist also subsidiär gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen, die daher vorrangig zu prüfen sind. Der wettbewerbsrechtliche Schutz über das UWG greift jedoch z. B. nicht ein, wenn von einem Nicht-Konkurrenten zu nicht wettbewerblichen Zwecken in die Tätigkeit eines Unternehmens eingegriffen wird. Auch Maßnahmen, die als Kreditgefährdung (§ 824 BGB) eingestuft werden können, sind nur nach dieser Vorschrift zu behandeln (zur Abgrenzung vgl. z. B. BGHZ 90 S. 113). Überschneidungen der ...

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