Erste Tätigkeitsstätte einer im Außendienst tätigen Mitarbeiterin des Ordnungsamts
Leitsatz
1. Nach § 9 Abs. 4 EStG in der ab 2014 geltenden Fassung tritt bei Vorliegen einer dauerhaften arbeits- oder dienstrechtlichen
Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung das konkrete Gewicht der an dieser Einrichtung ausgeübten Tätigkeit
zugunsten der arbeitgeberseitigen Zuordnung in den Hintergrund. Nur wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte kraft
dauerhafter Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG hat, ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG genannten quantitativen
Merkmale abzustellen.
2. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich,
in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätigkeitsstätten ausübt.
3. Im Streitfall genügte es für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte einer im Außendienst tätigen Mitarbeiterin des Ordnungsamts,
dass sie vom Arbeitgeber einer bestimmten Dienststelle zugeordnet war, an der sie täglich und fortlaufend tätig wurde, selbst
wenn es sich bei den an der Dienststelle zu erledigenden Aufgaben im Vergleich zu der außerhalb des Dienstgebäudes im Außendienst
ausgeübten Tätigkeit um untergeordnete und weniger Zeit beanspruchende Tätigkeiten handelte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): YAAAH-35084
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.01.2019 - 4 K 4165/17
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