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Online-Nachricht - Freitag, 15.11.2019

Verfahrensrecht | Keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Veräußerung einer Arztpraxis durch einen nicht approbierten Erben (FG)

Ein Erbe haftet auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

Seine Klage richtet der Kläger gegen die vom FA im Hinblick auf die Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung. Er führt aus, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt sind. Da ihm keine anderen Handlungsoptionen als die Veräußerung geblieben seien, seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden.

Das FG Münster weist die Klage ab und führt aus:

  • Auch für Steuerschulden ist die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich.

  • Während Eigenschulden, für die der Erbe unbeschränkt haftet, durch ein eigenes Verhalten des Erben verursacht werden, liegen Nachlassverbindlichkeiten nur dann vor, wenn die Verbindlichkeiten abschließend und allein durch den Erblasser angelegt waren.

  • Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine Eigenschuld des Klägers vor, da die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Pathologie auf einem eigenen Verhalten des Klägers beruht.

  • Dem Kläger standen neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betriebsabwicklung auch andere Handlungsoptionen zur Verfügung. Dabei ist unerheblich, dass alle Möglichkeiten eine Einkommensteuerschuld ausgelöst hätten, denn die steuerlichen Folgen wären jeweils unterschiedlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Versteuerung eines Geschäfts- oder Firmenwerts.

Hinweis:

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Die Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: sowie Newsletter des FG-Münster vom ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
EAAAH-35082