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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
Mit seinem Beschluss v. - 3 V 3697/18 Erb ( NWB QAAAH-33727) hat das FG Münster ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, d. h. am sog. 90 %-Test, geäußert. Auf diesen Beschluss haben die Steuerrechtspraxis und die betroffenen Steuerpflichtigen gewartet. Freilich ist dieser Beschluss im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens ergangen und es ist das Hauptsacheverfahren abzuwarten, welches mittlerweile unter dem Aktenzeichen 3 K 2174/19 Erb anhängig ist. Allerdings ist es zu begrüßen, dass erstmals ein Gericht seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hat.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
[i]Brutto-/Nettovergleich ist problematischDer 90 %-Test führt bei einer Vielzahl von Unternehmensübertragungen dazu, dass die Unternehmensnachfolger die im Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz verankerten Verschonungsmöglichkeiten für begünstigungsfähiges Vermögen nicht in Anspruch nehmen können.
Maßgebend und problematisch zugleich ist die Berechnungsmethodik der 90 %-Grenze. Denn diese Verhältniszahl berechnet sich aus dem folgenden Brutto-/Nettovergleich: Im Zähler ist ein Bruttowert abzubilden, nämlich die Summe aus dem festgestellten Wert des Verwaltungsvermögens einschl...