Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
[i]FG Münster, Beschluss v. 3.6.2019 - 3 V 3697/18 Erb, NWB QAAAH-33727 Mit seinem Beschluss v. - 3 V 3697/18 Erb ( NWB QAAAH-33727) hat das FG Münster ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, d. h. am sog. 90 %-Test, geäußert. Auf diesen Beschluss haben die Steuerrechtspraxis und die betroffenen Steuerpflichtigen gewartet. Freilich ist dieser Beschluss im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens ergangen und es ist das Hauptsacheverfahren abzuwarten, das wohl mittlerweile unter dem Aktenzeichen 3 K 2174/19 Erb anhängig ist. Allerdings ist es zu begrüßen, dass erstmals ein Gericht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG geäußert hat.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
[i]90 %- Test als Eintrittsbarriere zu VerschonungsmöglichkeitenDer sog. 90 %-Test ist die Eintrittsbarriere zu sämtlichen erbschaft-/schenkungsteuerlichen Verschonungsmöglichkeiten. Sofern diese Grenze nicht eingehalten wird, ist das begünstigungsfähige Vermögen von jeglicher Verschonung ausgenommen. Dies betrifft gem. Abschnitt 13b.10 AEErbSt 2017 bzw. R E 13b.10 ErbStR 2019 die Verschonungen nach § 13a ErbStG (Regel- und Optionsverschonung sowie Vorwegabschlag bei Familiengesellschaften), nach § 13c ErbStG (Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begü...