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FG Rheinland-Pfalz 24.10.1989 2 K 133/88
Lohnsteuer; | Personenkraftwagen als Arbeitsmittel (§§ 9, 12 EStG)
Benutzt ein angestellter Bezirksleiter einen Pkw der oberen Preisklasse (Anschaffungskosten: 114 000 DM) zu 90 v.H. beruflich, so ist das Fahrzeug als Arbeitsmittel anzuerkennen. Wie das FG Rheinland-Pfalz im rkr. Urt. v. - 2 K 133/88 weiter ausführt, ist der Umstand, daß der Pkw zur oberen Preisklasse gehört und damit deutlich über dem Preisniveau der Masse der handelsüblichen Pkw, auch der oberen Mittelklasse, liegt, für sich allein kein Grund, die AfA nicht nach den vollen Anschaffungskosten zu bemessen.