Nichtzulassungsbeschwerde - Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - keine Berücksichtigung von später vorgebrachten Tatsachen - nachträgliche Ablehnung eines Befangenheitsantrags außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - neue Beschwerdegründe - Unzulässigkeit einer weiteren Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - sozialgerichtliches Verfahren
Gesetze: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 60 SGG, § 178a Abs 1 SGG, § 202 SGG, § 42 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: Az: S 20 SB 1974 /15 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 13 SB 280 /17 Urteil
Gründe
1I. Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des LSG als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom "nochmals gesondert Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben" (Schriftsatz des Klägers vom ). Durch den mit dem es seinen Befangenheitsantrag vom gegen den Richter am LSG A zurückgewiesen habe, hätten sich neue Gesichtspunkte für eine Nichtzulassungsbeschwerde ergeben. Diese hätten einen neuen Fristenlauf in Gang gesetzt. Er rügt ergänzend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts.
2II. Die vom Kläger erhobene "weitere Nichtzulassungsbeschwerde" hat keinen Erfolg. Das SGG sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor. Im Beschluss des Senats vom und nochmals mit Schreiben des Berichterstatters vom wurde der Kläger bereits darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz vom beim BSG erst nach Ablauf der bis zum verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) eingegangen und deshalb nicht im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im zu berücksichtigen war. Allein fristgerecht war die Beschwerdebegründung vom , die allerdings nicht auf eine Besetzungsrüge einschließlich des zu diesem Zeitpunkt möglichen Tatsachenvortrags gestützt war.
3Eine Anhörungsrüge nach § 178a Abs 1 SGG gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am zugestellten Senatsbeschluss vom hat der Kläger nicht erhoben. Selbst wenn man wohlwollend den Schriftsatz des Klägers vom , beim BSG eingegangen am , sinngemäß als solche werten wollte, wäre eine Anhörungsrüge unzulässig, weil sie vom anwaltlich und damit rechtskundig vertretenen Kläger nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.
4Die Verwerfung der nicht statthaften und damit unzulässigen "weiteren Beschwerde" erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:190919BB9SB6319B0
Fundstelle(n):
WAAAH-34937