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Substanznachweis im Rahmen des § 50d Abs. 3 EStG
Im Urteil v. - 2 K 1315/13 hat sich das FG Köln mit der Frage befasst, wie der Substanznachweise im Rahmen des § 50d Abs. 3 EStG erbracht werden kann. Nachdem der EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ ( und C-613/16 NWB CAAAG-69289) sowie in der Rechtssache „GS“ ( NWB NAAAG-87490) bereits entschieden hatte, dass die unwiderlegbare Missbrauchsvermutung in § 50d Abs. 3 EStG sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt, hat das FG Köln im vorliegenden Verfahren den § 50d Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit DBA-Zinserträgen nun auch im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit geltungserhaltend ausgelegt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Sachverhalt
Im Verfahren vor dem FG Köln beantragte eine in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft ohne eigene physische Präsenz die DBA-Teilerstattung von Kapitalertragsteuer, die auf Zinserträge aus Wandelanleihen einer in Deutschland ansässigen AG in den Jahren 2010 und 2011 einbehalten wurde. Alle Managementleistungen wurden auf ein in Zypern ansässiges, wirtschaftlich tätiges, nahestehendes Unternehmen ausgelagert. Das BZSt versagte jedoch die Kapit...