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Die Pfändung beim Girokonto
I. Pfändung der Ansprüche auf laufende Rechnung
1. Wirksamkeitsvoraussetzungen
Zur Wirksamkeit der Pfändung müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Pfändung einer Geldforderung erfüllt sein (vgl. dazu Burhoff, ). Für einen wirksamen Pfändungsantrag nicht ausreichend ist eine Umschreibung der zu pfändenden Forderung mit Bezeichnungen wie z. B. ”aus Bankverbindung”, ”aus Geschäftsverbindung” oder ”aus Kontoverbindung” (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1981 S. 458; LG Oldenburg, JurBüro 1982 S. 620; LG Berlin, WPM 1986 S. 803). Andererseits ist aber die Angabe der Girokontennummer bei sonst genügend bestimmter Bezeichnung der Kontokorrentforderung zur Wirksamkeit der Girokontenpfändung nicht erforderlich (BGH, NJW 1982 S. 2193; LG Oldenburg, Rpfleger 1982 S. 112). Wenn der Schuldner mehrere Konten hat, ist es Auslegungsfrage, ob alle auf diesen Konten ausgewiesenen Guthaben gepfändet sind, wenn der Gläubiger in seinem Pfändungsantrag nur ein Konto genau bezeichnet. Meist lässt aber auch die bloße Nennung nur einer Kontonummer nicht den Schluss zu, es solle nur das auf diesem Konto ausgewiesene Guthaben gepfändet se...